(GVGEG)
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.01.1877


§ 33 GVGEG

Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.