Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle 
        
            - 1.
- 
                zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, 
- 2.
- 
                für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe, 
- 3.
- 
                zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 
- 4.
- 
                zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder 
- 5.
- 
                zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger 
        erforderlich ist.