(GVGEG)
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.01.1877


§ 17 GVGEG

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2.
für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
3.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
4.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
5.
zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger
erforderlich ist.