(GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 72a GVG

Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und
4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.
Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.