(GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 22d GVG

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.