(GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 149 GVG

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.