(GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 13a GVG

Durch Landesrecht können einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden.