Ausfertigungsdatum: 22.12.1998
            (Fundstelle: BGBl. I 2004, 2709 - 2710;
            
            bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
        
| Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro | 
| 1 | Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr | |
| 1.1 | Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz | 120 - 700 | 
| 1.2 | Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie | 40 - 160 | 
| 1.3 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie | 40 - 100 | 
| 1.4 | Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr | 50 - 180 | 
| 1.5 | Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof | 50 - 70 | 
| 1.6 | Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie | 60 - 120 | 
| 1.7 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie | 30 - 60 | 
| 1.8 | Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr | 20 - 40 | 
| 1.9 | Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes | 100 - 700 | 
| 1.10 | Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes | 250 - 700 | 
| 1.11 | Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) | 50 - 180 | 
| 2 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-Kontingents | |
| 2.1 | Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 110 - 220 | 
| 2.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 30 - 60 | 
| 2.3 | Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) | 20 - 40 | 
| 3 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmigungen | |
| 3.1 | Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 40 - 80 | 
| 3.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 20 - 30 | 
| 4 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmigungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen | |
| 4.1 | Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung | 10 - 30 | 
| 4.2 | Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung | 30 - 100 | 
| 4.3 | Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): | 80 - 120 | 
| 4.3.1 | (weggefallen) | |
| 4.3.2 | (weggefallen) | |
| 4.3.3 | (weggefallen) | |
| 4.3.4 | (weggefallen) | |
| 4.4 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer befristeten Genehmigung | 10 - 20 | 
| 5 | (weggefallen) | |
| 6 | Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von | bis zu 320 | 
| 7 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75% der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung | 
| 8 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr | 
| 9 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist | bis zur Höhe der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr | 
| 10 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75% der Gebühr nach Nummer 9 | 
| 11 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 30% des streitigen Betrages |