(GÜGKostV)
Grundstoff-Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 30.06.2009


§ 6 GÜGKostV Gebühren in Widerspruchsverfahren

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 1 oder Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von Satz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro.