(GÜGKostV)
Grundstoff-Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 30.06.2009


§ 3 GÜGKostV Neuerteilung einer Erlaubnis

Für die Erteilung einer neuen Erlaubnis in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und je Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 85 Euro erhoben.