(GÜGKostV)
Grundstoff-Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum: 30.06.2009


§ 1 GÜGKostV Anwendungsbereich

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.