(GtDBahnVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

Ausfertigungsdatum: 12.09.2014


§ 5 GtDBahnVDV Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.