(GSA Fleisch)
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 17.07.2017


§ 7 GSA Fleisch Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Absatz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
2.
entgegen § 6 eine Aufzeichnung nicht rechtzeitig erstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
der Versicherungsträger bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und
2.
die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2.