(GrStG)
Grundsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 07.08.1973


§ 29 GrStG Vorauszahlungen

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.