(1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes ist der Kreditnehmer 
        
            - 1.
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                bei Forderungen der Forderungsschuldner, 
- 2.
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                bei Anteilen an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden, 
- 3.
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                bei Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner, 
- 4.
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                bei dem Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher, 
- 5.
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                bei Wertgarantien für Anteile an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden, 
- 6.
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                bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner, 
- 7.
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                bei Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter, 
- 8.
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                bei Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht, 
- 9.
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                bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent, 
- 10.
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                bei Forderungen aus Kreditderivaten der Kontraktpartner und die dem Kreditderivat zugrunde liegenden Referenzschuldner und 
- 11.
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                bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde. 
(2) Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden. Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu melden.