Dem in Wien am 17. Februar 1966 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenzgebiet wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Für die Ausfuhr der zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen, die der Sicherheit des Verkehrs dienen, werden Umsatzsteuervergütungen nicht gewährt.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 38 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.