Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Ausfertigungsdatum: 28.07.1961


§ 23 GrdstVG

Im Verfahren vor der Genehmigungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.