1 | Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
technische Zeichnungen oder Daten aus rechnergestützter Konstruktion (CAD) auswerten
- b)
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Arbeitsschritte und Herstellungsprozess mit Vorgesetzten und im Team abstimmen und festlegen sowie Fachausdrücke verwenden
- c)
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Prüf- und Messmittel festlegen, insbesondere Messlupe, Bügelmessschraube, Messschieber, Fadenzähler, Stahlmaßstab und Tiefenmaß zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
- d)
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technische Zeichnungen, auch mit CAD-Programmen, erstellen
- e)
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Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen und vorbereiten, insbesondere Kühlschmierstoffe, Laugen und Säuren
- f)
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Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen, Bestellungen veranlassen sowie Halbzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren
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- g)
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das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
- h)
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Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
- i)
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Skizzen und perspektivische Zeichnungen unter Berücksichtigung von technischen, gestalterischen, künstlerischen, stilkundlichen und heraldischen Aspekten händisch oder rechnergestützt erstellen
- j)
-
Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten abschätzen
- k)
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Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Kostenaspekten, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden und auswählen
- l)
-
von anderen erbrachte Vorleistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
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2 | Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und
maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
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Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel, insbesondere Kühlschmierstoffe, bereitstellen und einsetzen
- b)
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Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen nach vorgegebenen Maßen anreißen und kennzeichnen
- c)
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Maschinen einrichten und Schutzeinrichtungen anwenden
- d)
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Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellen
- e)
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Maschinen programmieren
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- f)
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Werkstücke plan, winklig und maßgenau unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften bearbeiten, insbesondere durch Trennen, Schleifen, Polieren, Feilen, Fräsen, Meißeln, Entgraten und Schaben
- g)
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Werkstücke bohren, gewindeschneiden, verschrauben und verstiften
- h)
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metallische Werkstücke stoffschlüssig, insbesondere durch Hart- und Weichlöten, verbinden
- i)
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Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen stoffschlüssig verbinden
- j)
-
Stoffeigenschaften von Werkstücken verändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen
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3 | Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
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Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben handhaben
- b)
-
Betriebsmittel und Gefahrstoffe gemäß Sicherheitsdatenblättern lagern und entsorgen sowie Lagerung und Entsorgung dokumentieren
- c)
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Werkzeuge pflegen und instand setzen sowie Maschinen und Anlagen nach Plan warten und die Wartung dokumentieren
- d)
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elektrische und pneumatische Verbindungen sowie Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
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Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen demontieren, prüfen und instand setzen
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4 | Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
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Meißel und Punzen durch Schmieden, Formschleifen und Feilen anfertigen
- b)
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Bohrer und Kleinstwerkzeuge anschleifen
- c)
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Werkzeuge vergüten und Härte prüfen
- d)
-
Stichel und Fräser schleifen und prüfen
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5 | Anfertigen von Modellen und Formen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen und einsetzen
- b)
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CAD-Daten für 3-D-Ausdrucke zur Modell- und Formenerstellung aufbereiten
- c)
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Modelle unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien räumlich gestalten
- d)
-
Schablonen stechen
- e)
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Modelle und Formen aus Zwei-Komponenten-Kunststoffen und Metallen anfertigen
- f)
-
Schablonen und Modelle für Stempel- und Prägewerkzeuge mit Programmen zur rechnergestützten numerischen Steuerung (CNC) anfertigen
- g)
-
Modelle abgießen
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6 | Anfertigen von Flachstichen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
| | |
| |
- b)
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Schriften, Zeichen und Motive in Originalgröße und unter Maßabstandsveränderungen auf Freiformflächen durch Zeichnen und durch Ätzen oder Lasern übertragen und mit Handsticheln Flachstichgravuren auf unterschiedlichen Werkstoffoberflächen ausführen
- c)
-
Oberflächen gestalten, insbesondere durch Glanzstechen, Schraffieren, Mattieren, Tremblieren, Meißeln, Punzieren und Polieren
| |
17 |
7 | Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
- b)
-
Oberflächen schleifen, polieren und strukturieren
- c)
-
Oberflächen durch Stechen, Lasern, Ätzen, Fräsen, Meißeln und Drucken markieren, kennzeichnen, verzieren, beschriften und tauschieren
- d)
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Frontplatten, Bedientableaus und Schilder aus Stahl, Nichteisen-Metallen und Kunststoffen für Innen- und Außenbereiche anfertigen, gravieren und farbig auslegen sowie bedrucken
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8 | Anfertigen von Stempeln und von Form- und
Prägewerkzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
- b)
-
Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit überarbeiten
- c)
-
Reliefgravierprogramme für Stempel und Prägewerkzeuge erstellen
- d)
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Messingstempel und -siegel manuell und maschinell positiv und negativ gravieren
- e)
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Stahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke gravieren
- f)
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Brennstempel nach Verwendungszweck fräsen und stechen
- g)
-
Prägewerkzeuge aus verschiedenen Werkstoffen positiv und negativ für Freiformflächen manuell und maschinell gravieren
- h)
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Prägewalzen durch maschinelles Gravieren und durch Lasern oder Ätzen herstellen
- i)
-
Reliefdarstellungen manuell und maschinell gravieren, insbesondere für Münzen und Medaillen
- j)
-
Erodierelektroden manuell und maschinell gravieren
- k)
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Stempel und Prägewerkzeuge, insbesondere durch Härten, Anlassen, Schleifen und Polieren, endbearbeiten
- l)
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Formwerkzeuge für Spritz-, Blas- und Gießformen unter Beachtung von Gestaltungsgrundlagen anfertigen
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9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
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Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten
- b)
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Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit kontrollieren und herstellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
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- c)
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Vorgesetzte, Kollegen und Kolleginnen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen
- d)
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Werkstücke auf Form-, Pass- und Maßgenauigkeit sowie Farbe und Oberflächenqualität prüfen und beurteilen sowie Ergebnisse dokumentieren
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- e)
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eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
- f)
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Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- g)
-
Fehler und Störungen feststellen und deren Ursachen ermitteln sowie Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen
- h)
-
Produkte an Kunden übergeben
- i)
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Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
- j)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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