Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

Ausfertigungsdatum: 03.06.2016


Anlage GrAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1302 - 1306)


Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36. Monat
1234
1Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
technische Zeichnungen oder Daten aus rechnergestützter Konstruktion (CAD) auswerten
b)
Arbeitsschritte und Herstellungsprozess mit Vorgesetzten und im Team abstimmen und festlegen sowie Fachausdrücke verwenden
c)
Prüf- und Messmittel festlegen, insbesondere Messlupe, Bügelmessschraube, Messschieber, Fadenzähler, Stahlmaßstab und Tiefenmaß zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
d)
technische Zeichnungen, auch mit CAD-Programmen, erstellen
e)
Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen und vorbereiten, insbesondere Kühlschmierstoffe, Laugen und Säuren
f)
Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen, Bestellungen veranlassen sowie Halbzeuge, Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren
13
g)
das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
h)
Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
i)
Skizzen und perspektivische Zeichnungen unter Berücksichtigung von technischen, gestalterischen, künstlerischen, stilkundlichen und heraldischen Aspekten händisch oder rechnergestützt erstellen
j)
Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten abschätzen
k)
Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Kostenaspekten, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden und auswählen
l)
von anderen erbrachte Vorleistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
9
2Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und
maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser- und Drucktechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel, insbesondere Kühlschmierstoffe, bereitstellen und einsetzen
b)
Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen nach vorgegebenen Maßen anreißen und kennzeichnen
c)
Maschinen einrichten und Schutzeinrichtungen anwenden
d)
Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellen
e)
Maschinen programmieren
f)
Werkstücke plan, winklig und maßgenau unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften bearbeiten, insbesondere durch Trennen, Schleifen, Polieren, Feilen, Fräsen, Meißeln, Entgraten und Schaben
g)
Werkstücke bohren, gewindeschneiden, verschrauben und verstiften
h)
metallische Werkstücke stoffschlüssig, insbesondere durch Hart- und Weichlöten, verbinden
i)
Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen stoffschlüssig verbinden
j)
Stoffeigenschaften von Werkstücken verändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen
22
3Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben handhaben
b)
Betriebsmittel und Gefahrstoffe gemäß Sicherheitsdatenblättern lagern und entsorgen sowie Lagerung und Entsorgung dokumentieren
c)
Werkzeuge pflegen und instand setzen sowie Maschinen und Anlagen nach Plan warten und die Wartung dokumentieren
d)
elektrische und pneumatische Verbindungen sowie Anschlussleitungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
e)
Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen demontieren, prüfen und instand setzen
13
4Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Meißel und Punzen durch Schmieden, Formschleifen und Feilen anfertigen
b)
Bohrer und Kleinstwerkzeuge anschleifen
c)
Werkzeuge vergüten und Härte prüfen
d)
Stichel und Fräser schleifen und prüfen
17
5Anfertigen von Modellen und Formen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen und einsetzen
b)
CAD-Daten für 3-D-Ausdrucke zur Modell- und Formenerstellung aufbereiten
c)
Modelle unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien räumlich gestalten
d)
Schablonen stechen
e)
Modelle und Formen aus Zwei-Komponenten-Kunststoffen und Metallen anfertigen
f)
Schablonen und Modelle für Stempel- und Prägewerkzeuge mit Programmen zur rechnergestützten numerischen Steuerung (CNC) anfertigen
g)
Modelle abgießen
13
6Anfertigen von Flachstichen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
b)
Schriften, Zeichen und Motive in Originalgröße und unter Maßabstandsveränderungen auf Freiformflächen durch Zeichnen und durch Ätzen oder Lasern übertragen und mit Handsticheln Flachstichgravuren auf unterschiedlichen Werkstoffoberflächen ausführen
c)
Oberflächen gestalten, insbesondere durch Glanzstechen, Schraffieren, Mattieren, Tremblieren, Meißeln, Punzieren und Polieren


17
7Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
b)
Oberflächen schleifen, polieren und strukturieren
c)
Oberflächen durch Stechen, Lasern, Ätzen, Fräsen, Meißeln und Drucken markieren, kennzeichnen, verzieren, beschriften und tauschieren
d)
Frontplatten, Bedientableaus und Schilder aus Stahl, Nichteisen-Metallen und Kunststoffen für Innen- und Außenbereiche anfertigen, gravieren und farbig auslegen sowie bedrucken
13
8Anfertigen von Stempeln und von Form- und
Prägewerkzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen
b)
Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit überarbeiten
c)
Reliefgravierprogramme für Stempel und Prägewerkzeuge erstellen
d)
Messingstempel und -siegel manuell und maschinell positiv und negativ gravieren
e)
Stahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke gravieren
f)
Brennstempel nach Verwendungszweck fräsen und stechen
g)
Prägewerkzeuge aus verschiedenen Werkstoffen positiv und negativ für Freiformflächen manuell und maschinell gravieren
h)
Prägewalzen durch maschinelles Gravieren und durch Lasern oder Ätzen herstellen
i)
Reliefdarstellungen manuell und maschinell gravieren, insbesondere für Münzen und Medaillen
j)
Erodierelektroden manuell und maschinell gravieren
k)
Stempel und Prägewerkzeuge, insbesondere durch Härten, Anlassen, Schleifen und Polieren, endbearbeiten
l)
Formwerkzeuge für Spritz-, Blas- und Gießformen unter Beachtung von Gestaltungsgrundlagen anfertigen
17
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten
b)
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit kontrollieren und herstellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c)
Vorgesetzte, Kollegen und Kolleginnen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen
d)
Werkstücke auf Form-, Pass- und Maßgenauigkeit sowie Farbe und Oberflächenqualität prüfen und beurteilen sowie Ergebnisse dokumentieren
13
e)
eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
f)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
g)
Fehler und Störungen feststellen und deren Ursachen ermitteln sowie Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen
h)
Produkte an Kunden übergeben
i)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
j)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung



2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen