(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, 
- 2.
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                technische Zeichnungen zu erstellen, 
- 3.
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                Berechnungen durchzuführen, 
- 4.
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                Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern, 
- 5.
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                Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben, 
- 6.
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                das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und 
- 7.
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                Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.