(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
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Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
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technische Zeichnungen zu erstellen,
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Berechnungen durchzuführen,
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Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,
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Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,
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das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und
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Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.