Ausfertigungsdatum: 09.03.1993
(1) Die nach § 23 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446), im Land Mecklenburg-Vorpommern errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages für das Umgliederungsgebiet zuständig.
(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zuständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, gelten die im Land Mecklenburg-Vorpommern anzuwendenden Vorschriften.
(3) Das Land Niedersachsen erstattet dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das Umgliederungsgebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.