Ausfertigungsdatum: 22.10.1987
Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) mit der Maßgabe, daß Entschädigungen nicht zu leisten sind.