(GrAbfErlPolAbkG)
Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung

Ausfertigungsdatum: 03.02.1994


Art 2 GrAbfErlPolAbkG

Die Bundesministerien des Innern und der Finanzen werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der Vereinbarungen nach Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens über

a)
die Errichtung zusammenliegender und vorgeschobener Grenzdienststellen einschließlich ihres Amtsbereichs,
b)
die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Vertragsparteien in den Verkehrsmitteln während der Fahrt die Grenzabfertigung vornehmen,
erforderlich sind.