Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBl. 1960 II S. 2181) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern:
An der deutsch-österreichischen Grenze kann an den Grenzübergängen Lindau-Ziegelhaus/Unterhochsteg, Lindau-Rickenbach/Oberhochsteg, Scheffau/Hub, Oberjoch/Schattwald, Linderhof/Plansee, Erl/Windshausen, Sachrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Laufen/Oberndorf, Tittmoning/Ettenau, Schärding/Neuhaus am Inn-Alte Innbrücke, Passau-Haibach/Haibach, Oberkappel/Kappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser nach Maßgabe der Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 die deutsche Grenzabfertigung zeitweise auf österreichischem Gebiet und die österreichische Grenzabfertigung zeitweise auf deutschem Gebiet vorgenommen werden. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung vom 26. November 1993/10. Januar 1994 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.