I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1*) |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
|
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
|
- *)
-
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
|
|
5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
-
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
| 2 | | | |
6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
- a)
-
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
-
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
-
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
- e)
-
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
| 2*) | | | |
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
- a)
-
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
-
Maße und Gewichte festlegen
- d)
-
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
| 4*) | | | |
- e)
-
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen
- f)
-
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
| | 2 | | |
- g)
-
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes
| | 2 | | |
8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren vor Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
- a)
-
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
-
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
-
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
- aa)
-
Werkstücke messen
- bb)
-
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
-
Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
-
Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
-
Werkstücke wiegen
- d)
-
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
-
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
-
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
-
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
| 4*) | | | |
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
|
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) |
- a)
-
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
- aa)
-
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
-
Abwicklungen anfertigen
| 5 | | | |
- b)
-
unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache
- aa)
-
Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
| | 4 | | |
-
-
- bb)
-
schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- cc)
-
farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- dd)
-
plastische Entwürfe anfertigen
| | 4 | | |
10 | Umformen von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
-
Bleche und Profile walzen
- b)
-
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
- c)
-
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen
- d)
-
Drähte und Bleche schmieden
- e)
-
Hohlformen aufziehen
- f)
-
Bleche und Drähte richten
| 8 | | | |
- g)
-
Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend
| | 4 | | |
- h)
-
Schmuckteile auftiefen, aufziehen und einziehen
| | 4 | | |
11 | Trennen und Abtragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
-
Bleche, Rohre und Drähte trennen
- b)
-
Werkstücke plan und winklig feilen
- c)
-
Werkstücke form- und paßgenau feilen
- d)
-
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren
- e)
-
Werkstücke aus- und formfräsen
- f)
-
Innen- und Außengewinde schneiden
- g)
-
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben
- h)
-
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- i)
-
Werkstücke entgraten
- k)
-
Flächen und Kanten blankschaben
| 6 | | | |
12 | Fügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
-
Metalle hart- und weichlöten
- aa)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- bb)
-
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
-
Metalle schweißen
- c)
-
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
- d)
-
Werkstücke starr und beweglich vernieten
- e)
-
Werkstücke verschrauben
- f)
-
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
| 7 | | | |
- g)
-
Schmuckteile mit Mehrfachlötungen montieren
| | 4 | | |
13 | Legieren und Schmelzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
- a)
-
Metalle legieren
- b)
-
Metalle schmelzen
- c)
-
Metalle glühen
| 2 | | | |
- d)
-
Metalle tempern
| | 2 | | |
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) |
- a)
-
Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
-
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
| 4 | | | |
15 | Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
- a)
-
bewegliche Verbindungen anfertigen, insbesondere Scharnier- und Ösenverbindungen
- b)
-
Broschierungen anfertigen, insbesondere Zugsicherung und verdeckte Haken
- c)
-
Manschettenknopf-Mechaniken anfertigen
| | 5 | | |
- d)
-
Verschlüsse anfertigen, insbesondere Schnapp-, Dreh- und Leiterverschlüsse
- e)
-
Ohrschmuck-Mechaniken anfertigen, insbesondere Clip-Mechaniken
| | 5 | | |
16 | Anfertigen von Ketten (§ 4 Abs. 1 Nr. 16) | Ankerketten anfertigen und verformen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht | | 5 | | |
17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17) |
- a)
-
unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren
| 4 | | | |
- b)
-
unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
- aa)
-
Fassungen anfertigen, insbesondere Chaton-, Krappen-, zylindrische und konische Fassungen
- bb)
-
Fassungen montieren
| | 4 | | |
18 | Behandeln von Oberflächen(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) |
- a)
-
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren
- aa)
-
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren
- bb)
-
Flächen abziehen
- cc)
-
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
- dd)
-
schleifen und polieren
- ee)
-
mattieren
| 4 | | | |
- b)
-
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
- aa)
-
galvanische Überzüge herstellen
- bb)
-
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
| | 3 | | |
19 | Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 19) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
- a)
-
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
- b)
-
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
| | 4 | | |
|
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 |
A. Fachrichtung Schmuck |
1 | Gestalten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | | | 7 | |
2 | Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
-
Schmuck und Schmuckteile schmieden, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen
- b)
-
Schmuck und Schmuckteile mit Punzen formen
| | | 12 | |
3 | Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
-
ein- und mehrteilige Gußmodelle anfertigen
- b)
-
Guß vorbereiten
- c)
-
gießen
- d)
-
Guß nacharbeiten
| | | 7 | |
4 | Ausführen von flächengestaltenden Techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung
- a)
-
Flächen durch spanabhebende Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Fräsen und Stechen
- b)
-
Flächen durch spanlose Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Ätzen, Ziselieren, Hämmern, Niellieren, Tauschieren und Granulieren
- c)
-
Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere Drähten, gestalten
- d)
-
Flächen mit Email gestalten, insbesondere Platten- und Körperemail, Gruben- und Zellenschmelz, Fensteremail und Drucktechniken sowie malerischen Betragtechniken und Maltechniken ausführen
| | | 14 | |
5 | Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht
- a)
-
doublieren
- b)
-
verkadern
- c)
-
Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Reihenfassungen, Karmoisierungen und Körbchenfassungen
- d)
-
Bohrungen und Ajouren für Verschnittplatten anfertigen
- e)
-
Juwelenmontagen durchführen
| | | 13 | |
6 | Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
- a)
-
Fassungen für Steine justieren
- b)
-
Steine in Zargenfassungen fassen
- c)
-
Steine in Krappenfassungen fassen
| | | 4 | |
7 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g) | Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | | 15 | |
8 | Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 1h) | auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere
- a)
-
Schmuck mit selbstangefertigten Funktionsteilen unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbinden
- b)
-
Edelsteine fassen, insbesondere durch Antreiben
| | | 6 | |
|
B. Fachrichtung Juwelen |
1 | Gestalten von Juwelenschmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | | | 7 | |
2 | Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht
- a)
-
Ajouren anfertigen, insbesondere in Streifen und Flächen
- b)
-
doublieren
- c)
-
verkadern
| | | 11 | |
- d)
-
Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Körbchen- und Chatonfassungen, eckige und runde Fassungen sowie Bohrungen für Faßarbeiten und flächendeckende Fassungen für Pavee und Fadenverschnitt
- e)
-
Edelsteinanordnungen festlegen
| | | 15 | |
3 | Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses
- a)
-
Modelle, insbesondere mehrteilige, anfertigen
- b)
-
Guß, insbesondere für Platin, vorbereiten
- c)
-
gießen
- d)
-
Gußteile nacharbeiten
| | | 12 | |
4 | Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen(§ 4 Abs. 2Nr. 2d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
- a)
-
Fassungen für Steine justieren
- b)
-
Steine in Zargenfassungen fassen
- c)
-
Steine in Krappenfassungenfassen
| | | 4 | |
5 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck(§ 4 Abs. 2Nr. 2e) | Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | | 6 | |
6 | Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2f) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck anfertigen, insbesondere
- a)
-
klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit deren Kombinationen, insbesondere unter Einbeziehung von Bewegungstechniken, planen und anfertigen
| | | 13 | |
- b)
-
zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung zu gestaltendermetallischer und nichtmetallischer Flächen planen und anfertigen
| | | 10 | |
|
C. Fachrichtung Ketten |
1 | Gestalten von Ketten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Kettenschmuck gestalten | | | 9 | |
2 | Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
-
Drähte und Rohre anfertigen
- aa)
-
Draht für massive Kettenglieder walzen und ziehen
- bb)
-
Blech für hohle Kettenglieder vorbereiten
- cc)
-
Draht für Einlagen ziehen
- dd)
-
runde, ovale, quadratische und rechteckige Rohre mit Einlagen ziehen
- ee)
-
Spindeln anfertigen und auswählen
- b)
-
hohle und massive Kettenglieder anfertigen, insbesondere
- aa)
-
Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln
- bb)
-
Glieder trennen
| | | 10 | |
3 | Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2Nr. 3c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
-
Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu Ketten und Bändern verbinden, insbesondere
- aa)
-
gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten und Bändern verbinden
- bb)
-
gleichartige Glieder durchunterschiedliche Anordnung zu Fantasieketten verbinden
- cc)
-
Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden Kettenverbinden
- dd)
-
Glieder unterschiedlicher Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten verbinden
- ee)
-
Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, verbinden
| | | 13 | |
- b)
-
Ketten zu Bändern verbinden, insbesondere durch Ineinanderhängen, Aneinanderlöten und Verflechten
- c)
-
Geflechte anfertigen, insbesondere Glieder und Spiralen durch Verstiften verbinden
- d)
-
Kettenkerne chemisch auflösen
| | | 11 | |
4 | Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von Verformungsmöglichkeiten
- a)
-
Ketten spanlos verformen, insbesondere durch Pressen, nachfolgendes Glühen und Beweglichmachen sowie durch Verdrehen, Ziehen und Walzen
- b)
-
Ketten spanabhebend verformen, insbesondere durch Feilen, Fräsen und Facettieren
| | | 11 | |
5 | Anfertigen von Kettenverschlüssen (§ 4 Abs. 2Nr. 3e) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht Kettenverschlüsse anfertigen, insbesondere Kastenschlösser | | | 9 | |
6 | Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern(§ 4 Abs. 2Nr. 3f) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht
- a)
-
Kettenverschlüsse, Zwischenglieder und Belötungen zum Einhängen sowie Ein- oder Belöten vorbereiten
- b)
-
Kettenverschlüsse, insbesondere Kastenschlösser, einhängen und einlöten
- c)
-
Zwischenglieder zwischen Kettenteile einhängen und einlöten
- d)
-
Belötungen an Ketten anbringen
| | | 11 | |
7 | Fassen von Steinen in Zargen und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3g) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht
- a)
-
Fassungen für Steine justieren
- b)
-
Steine in Zargenfassungen fassen
- c)
-
Steine in Krappenfassungenfassen
| | | 4 | |