(GntZollDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.06.2016


§ 31 GntZollDVDV Diplomarbeit

(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit soll von den Studierenden aus den Studiengebieten des Hauptstudiums vorgeschlagen werden. Die Hochschule entscheidet, ob der Vorschlag angenommen wird. Wird er nicht angenommen, wird den Studierenden von der Hochschule ein Thema zugeteilt. Das Thema der Diplomarbeit kann nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben werden.

(3) Die Diplomarbeit wird während des Hauptstudiums erstellt. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen. Die Hochschule teilt den Studierenden den Abgabetermin und die Namen der Erst- und Zweitprüfenden mit. Während der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen Tätigkeiten freigestellt.

(4) Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel genutzt haben. Im Falle einer falschen Versicherung gilt § 8 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(5) Für eine Verhinderung bei der Anfertigung der Diplomarbeit gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. Sind Studierende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.

(6) Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.