(1) Die Studiengebiete des Grundstudiums sind: 
        
            - 1.
- 
                staatsrechtliche und staatspolitische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 
- 2.
- 
                verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 
- 3.
- 
                volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 
- 4.
- 
                betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationstechnik, 
- 5.
- 
                sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und 
- 6.
- 
                laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. 
(2) Das Grundstudium umfasst mindestens 700 Lehrveranstaltungsstunden. Auf die Studiengebiete nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entfallen dabei mindestens 432 Lehrveranstaltungsstunden.
    (3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für das Hauptstudium.