(1) Die Studiengebiete des Grundstudiums sind:
- 1.
-
staatsrechtliche und staatspolitische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
-
verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
-
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
-
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationstechnik,
- 5.
-
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und
- 6.
-
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
(2) Das Grundstudium umfasst mindestens 700 Lehrveranstaltungsstunden. Auf die Studiengebiete nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entfallen dabei mindestens 432 Lehrveranstaltungsstunden.
(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für das Hauptstudium.