(GntDBwVVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Ausfertigungsdatum: 01.03.2019


§ 6 GntDBwVVDV Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der Fachmodule die Hochschule und
2.
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.