(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt 
        
            - 1.
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                einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und 
- 2.
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                eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen. 
        (2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält 
        
            - 1.
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                die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie 
- 2.
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                die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.