(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden
1.
während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,
2.
während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen