(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
- 1.
-
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
- 2.
-
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
- 3.
-
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
- 4.
-
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
- 5.
-
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.