Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Ausfertigungsdatum: 23.07.2013


§ 4 GNotKG Auftrag an einen Notar

Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.