Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Ausfertigungsdatum: 23.07.2013


§ 123 GNotKG Gründungsprüfung

Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.