Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Ausfertigungsdatum: 23.07.2013


§ 119 GNotKG Entwurf

(1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich der Geschäftswert nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften.

(2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte.