(GmbHG)
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Ausfertigungsdatum: 20.04.1892


§ 72 GmbHG Vermögensverteilung

Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.