(GmbHG)
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Ausfertigungsdatum: 20.04.1892


§ 57g GmbHG Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.