(GlPrZKaiserslauternV)
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen


Ausfertigungsdatum: 19.07.2007

Stand: V aufgeh. durch § 3 Abs. 1 idF Art. 1 Nr. 2 V v. 20.6.2012 I 1388 mWv 1.10.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1721 über den 1.10.2016 hinaus bis zum 30.9.2026 verlängert worden

Eingangsformel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der staatlich anerkannten
Berufsfachschule
- Handwerksberufe -
an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz
in Kaiserslautern
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Systemelektroniker/
Systemelektronikerin
Systemelektroniker/
Systemelektronikerin
im Gewerbe Nummer 25 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Elektrotechniker"
Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16
der Anlage A der Handwerksordnung
"Feinwerkmechaniker"
Abschlussprüfung als
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13
der Anlage A der Handwerksordnung
"Metallbauer"
Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der
Anlage B Abschnitt 1 der
Handwerksordnung
"Gold- und Silberschmiede"
Abschlussprüfung als
Maler und Lackierer/Malerin
und Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandsetzung
Maler und Lackierer/Malerin
und Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandhaltung
im Gewerbe Nummer 10 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Maler und Lackierer"
Abschlussprüfung als
Steinmetz und Bildhauer/
Steinmetzin und Bildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und
Steinbildhauerarbeiten
Steinmetz und Steinbildhauer/
Steinmetzin und Steinbildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten
im Gewerbe Nummer 8 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Steinmetzen und Steinbildhauer"
Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin im Gewerbe
Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung
"Tischler"

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.


§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen

Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.

(2)


Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.