(GlPrZHerneV)
Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen


Ausfertigungsdatum: 19.07.2007

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1720

Eingangsformel

Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der staatlich anerkannten
Hiberniaschule Herne
Ausbildungsberuf entsprechend
Anlage A oder Anlage B
der Handwerksordnung,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Damenschneider/Damenschneiderin
Maßschneider/Maßschneiderin
Schwerpunkt:
Damen (Gewerbe Nummer 19 der
Anlage B Abschnitt 1
"Damen- und Herrenschneider")
Abschlussprüfung als
Elektroniker/Elektronikerin
Fachrichtung:
Energie- und Gebäudetechnik
Elektroniker/Elektronikerin
Fachrichtung:
Energie- und Gebäudetechnik im
Gewerbe Nummer 25 der Anlage A
"Elektrotechniker"
Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16
der Anlage A "Feinwerkmechaniker"
Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin im Gewerbe
Nummer 27 der Anlage A "Tischler"
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.


§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen

Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.

(2)


Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.