Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1720
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne | Ausbildungsberuf entsprechend
Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird |
Abschlussprüfung als
Damenschneider/Damenschneiderin | Maßschneider/Maßschneiderin
Schwerpunkt: Damen (Gewerbe Nummer 19 der Anlage B Abschnitt 1 "Damen- und Herrenschneider") |
Abschlussprüfung als
Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik | Elektroniker/Elektronikerin
Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik im Gewerbe Nummer 25 der Anlage A "Elektrotechniker" |
Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A "Feinwerkmechaniker" |
Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe
Nummer 27 der Anlage A "Tischler" |
Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.