(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 
        
            - 1.
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                Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der Kanten, 
- 2.
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                Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm Breite mit eingesetzter Ecke, 
- 3.
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                Schleifen von Dekoren mit Keilschliff, versetzten Ecken, Kugeln und Oliven, 
- 4.
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                Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen Mustern, 
- 5.
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                Schriftgravuren in Schnittechnik, 
- 6.
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                Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen, 
- 7.
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                Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch Verbinden auf Gehrung und Stoß, 
- 8.
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                Montage von Glaserzeugnissen, 
- 9.
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                Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versiegeln von Glaserzeugnissen. 
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.