(1) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
        (2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
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                Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufsbezogenen Normen des Glasveredler-Handwerks, 
- 2.
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                Kenntnisse über Stilkunde und über Gestaltung, 
- 3.
- 
                Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der Werk- und Hilfsstoffe, der Halb- und Fertigfabrikate sowie der glasähnlichen Stoffe, 
- 4.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung, 
- 5.
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                Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken, 
- 6.
- 
                Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen, 
- 7.
- 
                Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeugnissen, 
- 8.
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                Übertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen und Anzeichnen von Glas, 
- 9.
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                Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkörpern, 
- 10.
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                Vorreißen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattieren und Schattieren von Glas, 
- 11.
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                Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Walzen, Ecken, Flächen sowie Facettieren und Polieren, 
- 12.
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                Formveränderungs- oder Ausbruchschleifen, 
- 13.
- 
                Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und Tiefgravieren sowie Ausführen von Hochschnittarbeiten, 
- 14.
- 
                Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werkstücken, 
- 15.
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                Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eisblumieren, 
- 16.
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                Ansetzen von Matt- und Säurebädern, Ätzen in Tönen, Stufen und Strukturen, 
- 17.
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                Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Härten und Einbrennen, 
- 18.
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                Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen, Beschichten und Schützen der Beläge, 
- 19.
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                Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und glasähnlichen Stoffen, 
- 20.
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                Verbinden von Teilen aus Glas oder glasähnlichen Stoffen durch Sprossen, Beschläge oder Glasverbindungsmittel auf chemischer Basis, 
- 21.
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                Verbinden von Glas zu Isolier- und Verbundglas-Einheiten sowie Vorspannen von Glas, 
- 22.
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                Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und glasähnlichen Stoffen, 
- 23.
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                Montieren, Befestigen, Kleben, Einbauen und Instandsetzen von Glaserzeugnissen und Fertigteilen, 
- 24.
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                Lagern, Verpacken und Transportieren, 
- 25.
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                Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen, 
- 26.
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                Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen und Automaten.