(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
-
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
-
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
-
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
- 9.
-
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
-
Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen,
- 11.
-
Herstellen von Klebeverbindungen,
- 12.
-
Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung,
- 13.
-
Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen,
- 14.
-
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung:
- a)
-
Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten,
- b)
-
Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten,
- c)
-
Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten,
- d)
-
Herstellen von Säuremattierungen,
- e)
-
Herstellen von Strahlmattierungen,
- f)
-
Herstellen von Beschichtungen,
- g)
-
Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- h)
-
Herstellen von Glaskonstruktionen,
- i)
-
Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- k)
-
Elektrotechnik;
- 2.
-
in der Fachrichtung Schliff und Gravur:
- a)
-
Durchführen von vorbereitenden Arbeiten,
- b)
-
Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen,
- c)
-
Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten,
- d)
-
Gravieren oder Schleifen;
- 3.
-
in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung:
- a)
-
Herstellen von Kunstverglasungen,
- b)
-
Anfertigen von Glasmalereien,
- c)
-
Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- d)
-
Ausführen von Glasätzungen,
- e)
-
Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- f)
-
Schützen von Glasgestaltungen,
- g)
-
Restaurieren von Glasgestaltungen.