(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 
- 6.
- 
                Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 
- 7.
- 
                Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 
- 8.
- 
                Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, 
- 9.
- 
                Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 
- 10.
- 
                Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen, 
- 11.
- 
                Herstellen von Klebeverbindungen, 
- 12.
- 
                Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung, 
- 13.
- 
                Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen, 
- 14.
- 
                Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                
                    in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung:
                     
                        - a)
- 
                            Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten, 
- b)
- 
                            Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten, 
- c)
- 
                            Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten, 
- d)
- 
                            Herstellen von Säuremattierungen, 
- e)
- 
                            Herstellen von Strahlmattierungen, 
- f)
- 
                            Herstellen von Beschichtungen, 
- g)
- 
                            Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, 
- h)
- 
                            Herstellen von Glaskonstruktionen, 
- i)
- 
                            Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, 
- k)
- 
                            Elektrotechnik; 
 
- 2.
- 
                
                    in der Fachrichtung Schliff und Gravur:
                     
                        - a)
- 
                            Durchführen von vorbereitenden Arbeiten, 
- b)
- 
                            Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen, 
- c)
- 
                            Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten, 
- d)
- 
                            Gravieren oder Schleifen; 
 
- 3.
- 
                
                    in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung:
                     
                        - a)
- 
                            Herstellen von Kunstverglasungen, 
- b)
- 
                            Anfertigen von Glasmalereien, 
- c)
- 
                            Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, 
- d)
- 
                            Ausführen von Glasätzungen, 
- e)
- 
                            Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, 
- f)
- 
                            Schützen von Glasgestaltungen, 
- g)
- 
                            Restaurieren von Glasgestaltungen.