(GlasVAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin

Ausfertigungsdatum: 27.04.2004


§ 12 GlasVAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.