Ausfertigungsdatum: 18.09.2013
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.