| I. Gemeinsame Ausbildungsinhalte | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1) (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenb)
                                Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigenc)
                                Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellend)
                                Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortierene)
                                Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren | 5 |  |  |  | 
                
                    | 6 | Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1) (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzenb)
                                Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhabenc)
                                Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten | 3 |  |  |  | 
                
                    | 7 | Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigenb)
                                Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehenc)
                                Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellend)
                                Hohlglaskugeln aus Röhren herstellene)
                                zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformenf)
                                Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischeng)
                                Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzenh)
                                Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten | 10 |  |  |  | 
                
                    | 8 | Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Standflächen formenb)
                                Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasenc)
                                Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbindend)
                                Glasstäbe und Glasröhren biegene)
                                Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehenf)
                                Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbindeng)
                                Glas-Metall-Verbindungen herstellen | 8 |  |  |  | 
                
                    | 9 | Herstellen von Hohlglasartikeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen | 16 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen |  | 12 |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen |  |  | 8 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck |  | 8 |  |  | 
                
                    | 10 | Formen von Vollglasartikeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                dekorativen Raumschmuck gestalten | 6 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                aufsitzende Tierplastiken gestalten | 4 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen |  | 6 |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Grundformen menschlicher Figuren herstellene)
                                Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen |  |  | 8 |  | 
                
                    | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. |  |  | 10 |  | 
                
                    |  | 
                
                    | ---------- | 
                
                    | 
                            1)
                                Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden. | 
                
                    |  | 
                
                    | II. Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen | 
                
                    | A. Fachrichtung Glasgestaltung | 
                
                    | 1 | Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                zweibeinige Hohlglastiere gestaltenb)
                                vierbeinige Hohlglastiere gestalten |  |  |  | 6 | 
                
                    | 2 | Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringenb)
                                Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formenc)
                                Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formend)
                                Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formene)
                                langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formenf)
                                Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen |  |  |  | 16 | 
                
                    | 3 | Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formenb)
                                stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen |  |  |  | 10 | 
                
                    | 
                            c)
                                stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formend)
                                mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formene)
                                Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen |  |  |  | 10 | 
                
                    | 
                            f)
                                großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formeng)
                                stilisierte Plastiken formenh)
                                Glasmontagen anfertigen |  |  |  | 10 | 
                
                    |  | 
                
                    | B. Fachrichtung Christbaumschmuck | 
                
                    | 1 | Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Kugeln mit Glasöse und Öffnung formenb)
                                Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formenc)
                                Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen |  |  |  | 10 | 
                
                    | 
                            d)
                                Lyra- und Strahlenspitzen frei blasene)
                                Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen |  |  |  | 5 | 
                
                    | 
                            f)
                                Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen |  |  |  | 4 | 
                
                    | 
                            g)
                                formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln |  |  |  | 7 | 
                
                    | 2 | Veredeln von Christbaumschmuck (§ 3 Abs. 3 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen |  |  |  | 4 | 
                
                    | 
                            b)
                                Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malenc)
                                mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malend)
                                Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringene)
                                Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln |  |  |  | 10 | 
                
                    | 
                            f)
                                Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen |  |  |  | 4 | 
                
                    | 
                            g)
                                Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorierenh)
                                Christbaumschmuck durch Siebdruck veredelni)
                                Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren |  |  |  | 8 | 
                
                    |  | 
                
                    | C. Fachrichtung Kunstaugen | 
                
                    | 1 | Gestalten der Iris und der Pupille (§ 3 Abs. 4 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Basisfarbe aufschmelzenb)
                                Irisstruktur aufbauenc)
                                Pupille aufschmelzend)
                                Kristallglas aufsetzen |  |  |  | 14 | 
                
                    | Alternative I |  |  |  | 8 | 
                
                    | 
                            e)
                                Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzenf)
                                Metallhülsen aufsetzen | 
                
                    | Alternative II | 
                
                    | 
                            e)
                                verschwommenen Limbusrand herstellen | 
                
                    | 2 | Herstellen der Augenform (§ 3 Abs. 4 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen |  |  |  | 10 | 
                
                    | Alternative I |  |  |  | 20 | 
                
                    | 
                            b)
                                angeschmolzene Ecken herstellenc)
                                Metalldraht und -ösen einschmelzend)
                                Säugetier-Sonderformen herstellene)
                                konkav-konvexe Augenform ausblasen | 
                
                    | Alternative II | 
                
                    | 
                            b)
                                ovale Augenform blasen und gestaltenc)
                                Augenform anreißend)
                                Rückwand gestaltene)
                                Handhabe abschmelzenf)
                                Rückwand verschmelzeng)
                                Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen |