(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 
- 6.
- 
                Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 
- 7.
- 
                Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren, 
- 8.
- 
                Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren, 
- 9.
- 
                Herstellen von Hohlglasartikeln, 
- 10.
- 
                Formen von Vollglasartikeln. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen, 
- 2.
- 
                Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen, 
- 3.
- 
                Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen. 
        (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen, 
- 2.
- 
                Veredeln von Christbaumschmuck. 
        (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Gestalten der Iris und der Pupille, 
- 2.
- 
                Herstellen der Augenform.