Ausfertigungsdatum: 21.12.1983
(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1648 - 1651)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr | |||||||
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1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 1) | a) | wesentliche gesetzliche und betriebliche Arbeitsund Umweltschutzvorschriften erklären und beachten | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | ||||||
b) | Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter erläutern und beachten | |||||||||
c) | unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -Situationen beschreiben | |||||||||
d) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung sowie die Brandschutzeinrichtungen nennen | |||||||||
e) | Gefahren, die vom Glas ausgehen, erklären und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||||||||
f) | Gefahren, die von elektrischen Anlagen ausgehen, erklären und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||||||||
g) | Gefahren, die von Giften, Gasen und leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, erklären und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||||||||
h) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten | |||||||||
i) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | |||||||||
2 | Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen sowie Festlegen des Arbeitsablaufs (§ 4 Nr. 2) | a) | Zeichnungen lesen und erläutern | |||||||
b) | Handskizzen anfertigen, insbesondere normgerecht vermaßen | |||||||||
c) | Arbeitsablauf nach selbst angefertigten und nach vorgegebenen Zeichnungen sowie nach Arbeitsanweisungen festlegen | |||||||||
3 | Einsatz von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 3) | a) | Werkzeuge für die Heißverformung von Glashalberzeugnissen erläutern und handhaben | |||||||
b) | Tischbrenner und Handgebläse, insbesondere ihre Wirkungsweise, erläutern und handhaben | |||||||||
c) | Glasblasdrehmaschinen sowie Anlagen für die Heißverformung beschreiben und einrichten | |||||||||
4 | Pflegen und Warten der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 4) | a) | Pflege und Wartung als verschleißhemmende Maßnahme beschreiben | |||||||
b) | Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Glasapparateherstellung unter Beachtung entsprechender Vorschriften pflegen und warten | |||||||||
5 | Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs einschließlich seiner Organisation (§ 4 Nr. 5) | a) | die Art des Ausbildungsbetriebs, insbesondere Branche, Betriebs- und Rechtsform, beschreiben | X | ||||||
b) | die Abwicklung eines Auftrags beschreiben und seinen Ablauf mit den einzelnen Schritten und den hierzu erforderlichen Daten, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen erklären | X | ||||||||
c) | die Auftragsbegleitpapiere nennen und ihren Zweck erläutern | X | ||||||||
6 | Kenntnisse des Glases und anderer Werkstoffe im Glasapparatebau (§ 4 Nr. 6) | a) | die Einteilung des Glases nach seiner chemischen Zusammensetzung, seiner Art und Verwendung nennen | X | ||||||
b) | die Verwendung sonstiger Werkstoffe in der Glasapparateherstellung, insbesondere Kunststoffe, Metalle und Glaskeramik, erläutern | X | ||||||||
7 | Heißverformen des Glases (§ 4 Nr. 7) | |||||||||
7.1 | Trennen, Zusammensetzen, Ansetzen und Biegen (§ 4 Nr. 7 Buchstabe a) | a) | Glasrohre und Hohlglaskörper bis zu 100 mm Durchmesser mechanisch trennen und thermisch sprengen | X | ||||||
b) | Glasrohre gleichen und unterschiedlichen Durchmessers zentrisch zusammensetzen | X | ||||||||
c) | Glasrohre bis zu 20 mm Durchmesser seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen | X | ||||||||
d) | Kapillarrohre ab 1 mm Innendurchmesser zentrisch und seitlich zusammensetzen | X | ||||||||
e) | Hahn- und Schliffhülsen bis NS 24 unter Verwendung von Glasrohren doppelseitig an Glaskörper ansetzen | X | ||||||||
f) | Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper ansetzen | X | ||||||||
g) | Glasrohre biegen mit einem Durchmesser | |||||||||
aa) | bis 10 mm | X | ||||||||
bb) | bis zu 15 mm | X | ||||||||
cc) | bis zu 25 mm | X | ||||||||
h) | Glasrohre bis 10 mm Durchmesser von Hand auf Dorn wendeln | X | ||||||||
7.2 | Auf- und Einblasen (§ 4 Nr. 7 Buchstabe b) | a) | an Glasrohren Spitzen ziehen, Glasrohre verengen und zentrieren sowie Böden mit einem Durchmesser bis zu 30 mm anfertigen | X | ||||||
b) | Kugeln aufblasen | |||||||||
aa) | mit einem Durchmesser bis zu 30 mm | X | ||||||||
bb) | mit einem Durchmesser bis zu 70 mm | X | ||||||||
cc) | als Kugelleiste mit 4 bis 10 Kugeln | X | ||||||||
c) | Glaskörper in eine Form einblasen | X | ||||||||
7.3 | Auftreiben und Bördeln (§ 4 Nr. 7 Buchstabe c) | a) | Ränder bördeln | X | ||||||
b) | Kegelhülsen auftreiben | |||||||||
aa) | bis NS 19 | X | ||||||||
bb) | bis NS 29 | X | ||||||||
cc) | bis NS 45 | X | ||||||||
c) | Hahnhülsen mit einem Durchmesser bis NS 21,5 auftreiben | X | ||||||||
d) | Hahnansätze an Rohren bis 13 mm Durchmesser anfertigen | X | ||||||||
7.4 | Einschmelzen (§ 4 Nr. 7 Buchstabe d) | a) | in Glasrohre bis 80 mm Durchmesser einschmelzen: | |||||||
aa) | Spitzen und Rohre ein- und doppelseitig | X | ||||||||
bb) | Glasfritten von 10 bis 40 mm Durchmesser | X | ||||||||
cc) | Metalle unter Berücksichtigung der Ausdehnungskoeffizienten | X | ||||||||
b) | Spitzen und Rohre in Kugeln bis 70 mm Durchmesser einschmelzen | X | ||||||||
c) | selbsttätigen Nullpunkt an Glasapparaten einstellen | X | ||||||||
7.5 | Herstellen von Glasapparaten (§ 4 Nr. 7 Buchstabe e) | a) | Spannungen im Glas mit dem optischen Spannungsprüfer kontrollieren | X | ||||||
b) | Glas verschiedener Ausdehnungskoeffizienten vorwärmen und thermische Spannungen im Glas unter Beachtung der hierzu notwendigen Temperaturbereiche beseitigen | X | ||||||||
c) | Gaswasch- und Spritzflaschen herstellen | X | ||||||||
d) | Stutzeraufsätze herstellen | X | ||||||||
e) | Tropf- und Scheidetrichter bis zu 250 ml Inhalt herstellen | X | ||||||||
f) | Liebig- und Kugelkühler herstellen | X | ||||||||
g) | Dimrothkühler herstellen | X | ||||||||
h) | Kegelkerne herstellen | X | ||||||||
i) | Einweghähne mit Hohlküken bis zu NS 21,5 herstellen | X | ||||||||
k) | Seitenhälse bis 19 mm Durchmesser an Kolben bis 1 Liter Inhalt ansetzen | X | ||||||||
l) | Titrierapparate zusammensetzen | X | ||||||||
m) | Auslauföffnungen mit Wolframnadeln justieren | X | ||||||||
8 | Umgehen mit Vakuumanlagen (§ 4 Nr. 8) | a) | Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage erklären und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften nennen | X | ||||||
b) | Glasapparate evakuieren | X | ||||||||
9 | Messen und Prüfen von Halb- und Fertigerzeugnissen (§ 4 Nr. 9) | a) | Aufbau, Funktion und Anwendung der üblichen Meß- und Prüfmittel beschreiben | X | ||||||
b) | mit Maßstab, Schieblehre, Mikrometer, Taster, festen Lehren und Meßkeil messen | X | ||||||||
c) | Glasapparate den Anweisungen entsprechend, insbesondere auf Maß, Form, Volumen und Lage, prüfen | X | ||||||||
d) | Fehler an Halberzeugnissen und ihre Ursachen nennen sowie ihre Auswirkungen auf die Verarbeitung erklären | X |