Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin

Ausfertigungsdatum: 21.12.1983


§ 4 GlasappAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen sowie Festlegen des Arbeitsablaufes,
3.
Einsatz von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
4.
Pflegen und Warten der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
5.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes einschließlich seiner Organisation,
6.
Kenntnisse des Glases und anderer Werkstoffe im Glasapparatebau,
7.
Heißverformen des Glases:
a)
Trennen, Zusammensetzen, Ansetzen und Biegen,
b)
Auf- und Einblasen,
c)
Auftreiben und Bördeln,
d)
Einschmelzen,
e)
Herstellen von Glasapparaten,
8.
Umgehen mit Vakuumanlagen,
9.
Messen und Prüfen von Halb- und Fertigerzeugnissen.