(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte,
- 2.
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Kenntnisse über die Herstellung von Glas,
- 3.
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Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten und Verwendung von Gläsern und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,
- 4.
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Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,
- 5.
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Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,
- 6.
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Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen,
- 7.
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Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,
- 8.
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Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Absperrhähne und -ventile,
- 9.
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Kenntnisse über das Justieren, Graduieren, Kalibrieren, Wachsen sowie Ätzen,
- 10.
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Kenntnisse über Vakuumtechnik,
- 11.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,
- 12.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 13.
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Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 14.
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Kenntnisse über Energieeinsparung,
- 15.
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Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 16.
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manuelles und maschinelles Heißverformen des Glases, insbesondere durch Biegen, Einblasen, Erweitern, Verbinden und Einschmelzen,
- 17.
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Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannungen in Gläsern,
- 18.
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Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch Schleifen, Bohren, Trennen, Verspiegeln und Einfärben,
- 19.
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Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken,
- 20.
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Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas,
- 21.
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Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.