(GKrimDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.02.2015


§ 20 GKrimDVDV Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung in den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.

(2) Ein nicht bestandener Praktikumsbericht in den Modulen 8 und 13 kann einmal nachgebessert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. Die Studierenden werden einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen. Sie werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn die Verteidigung der Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.