(GKrimDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 02.02.2015


§ 17 GKrimDVDV Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile

(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(2) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl
RangpunkteNote
123
100,00 bis 93,7015sehr gut
 93,69 bis 87,5014
 87,49 bis 83,4013gut
 83,39 bis 79,2012
 79,19 bis 75,0011
 74,99 bis 70,9010befriedigend
 70,89 bis 66,70 9
 66,69 bis 62,50 8
 62,49 bis 58,40 7ausreichend
 58,39 bis 54,20 6
 54,19 bis 50,00 5
 49,99 bis 41,70 4mangelhaft
 41,69 bis 33,40 3
 33,39 bis 25,00 2
 24,99 bis 12,50 1ungenügend
 12,49 bis  0,00 0

(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Für die Bewertung des Moduls 14 wird die Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.