Ausfertigungsdatum: 02.02.2015
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (Modulprüfung).
(2) Modulprüfungen in den Lehrphasen werden durchgeführt in Form von:
(3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen Grundstudiums der Hochschule. Die Leistungen, die in den Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert bescheinigt.
(4) Die Bewertung der Module in den berufspraktischen Studienzeiten setzt sich aus den Bewertungen der Praktikumsberichte und den dienstlichen Bewertungen zusammen. Die dienstlichen Bewertungen enthalten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der Studierenden; sie werden von den Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch. Die dienstlichen Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.
(6) Die regelmäßige und aktive Teilnahme an einem polizeispezifischen Training wird durch einen qualifizierten Teilnahmenachweis bescheinigt. Näheres regelt das Modulhandbuch.