(GKG)
Gerichtskostengesetz

Ausfertigungsdatum: 05.05.2004


§ 37 GKG Zurückverweisung

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.